FAQs - Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie die Antworten auf Fragen, die uns besonders häufig gestellt werden. Diese sind in Themenbereiche sortiert.

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Allgemein

Wie kann ich mich für eine Wohnung der Alpenländischen bewerben?

In den meisten Fällen vergibt die jeweilige Stadt/Gemeinde die Wohnungen, daher bitten wir Sie, sich direkt mit der zuständigen Stadt/Gemeinde in Verbindung zu setzten.

Ich interessiere mich für ein Projekt, an wen wende ich mich?

Die Vergabe erfolgt grundsätzlich über die Bauortgemeinde. Die Vergaberichtlinien der Gemeinden sind unterschiedlich definiert. Auskünfte dazu erhalten Sie von der jeweiligen Bauortgemeinde.
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Wohnbauförderung

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um eine Wohnung zu erhalten?

Zusätzlich zu den Vergaberichtlinien der Bauortgemeinde müssen Sie die persönlichen Förderungsvoraussetzungen der Vorarlberger Wohnbauförderung erfüllen:
  • Österreichische Staatsbürgerschaft (oder gleichgestellt)
  • Wohnbedarf: Absicht, die für den Eigenbedarf bestimmte geförderte Wohnung zur Befriedigung des ganzjährigen, regelmäßigen Wohnbedürfnisses (als Hauptwohnsitz) zu verwenden
  • Ein eventuelles Eigentums- oder Nutzungsrecht an der bisher verwendeten Wohnung bzw. auch an anderen Wohnhäusern/Wohnungen muss aufgegeben werden!
  • Einkommensgrenzen dürfen die vorgegebenen Obergrenzen nicht übersteigen

Vorarlberger WohnbauförderungRichtlinie herunterladen (PDF Version 2021)

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Finanzierung & Wohnbeihilfe

Was ist der Unterschied zwischen Finanzierungsbeitrag und Kaution?

Der Finanzierungsbeitrag ist eine einmalige Zahlung des Mieters und wird mit der Wohnungszuweisung vorgeschrieben. Diese Eigenmittelleistung verringert die Darlehensfinanzierungen der Wohnungen und somit die monatliche Mietenbelastung. Bei Auflösung des Mietvertrages wird der ursprünglich bezahlte Finanzierungsbeitrag abzüglich einer 1%igen jährlichen gesetzlichen Abschreibung (§ 17 WGG ) zurückgezahlt. Die Rückzahlung erfolgt gegebenenfalls unter Abzug allfälliger offener Forderungen (z.B. Mietrückstand, Ausmietungsschäden).

Die Kaution dient zur Sicherstellung für Mietzinsausfälle und Ausmietungsschäden. Diese wird nicht zur Darlehensfinanzierung herangezogen. Die Kaution wird bei Auszug aus der Wohnung zurückgezahlt. Auch hier kann es zu Abzügen allfälliger offener Forderungen (z.B. Mietrückstand, Ausmietungsschäden) kommen.

Warum muss die Förderungswürdigkeit überprüft werden?

Die Alpenländische errichtet objektgeförderte Miet- und Eigentumswohnungen. Dies bedeutet, dass die Wohnungen nur an „förderungswürdige Personen“ vermietet bzw. verkauft werden dürfen. Aus diesem Grund müssen die persönlichen Förderungsvoraussetzungen vor Abschluss des Miet- bzw. Kaufvertrages von der Wohnsitzgemeinde überprüft werden. Bei neuen Wohnanlagen (Erstbezug) erfolgt zudem die Bestätigung durch die Vorarlberger Wohnbauförderung.

Was ist die Wohnbeihilfe?

Zur Verringerung der Belastung aus der Annuitätenleistung gewährt das Land Vorarlberg eine Beihilfe, wenn der Wohnungsaufwand die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung übersteigt. Die mögliche Höhe der Wohnbeihilfe wird ausschließlich von der zuständigen Wohnbeihilfenstelle errechnet. Das Formular für die Beantragung der Wohnbeihilfe finden Sie auch auf der Homepage des Landes Vorarlberg zum Download.

Antrag Wohnbeihilfe (pdf) herunterladen
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Mietwohnung mit Kaufoption gemäß dem WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz)

Wann wird meine Mietwohnung mit Kaufoption zum nachträglichen Erwerb angeboten?

Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf und wir informieren Sie gerne persönlich und individuell.

Ab wann besteht eine Kaufoption und wie oft kann ich meine Kaufoption in Anspruch nehmen?

Eine gesetzliche Kaufoption besteht frühestens nach Ablauf von 10 Jahren nach Erstbezug der Wohnanlage (Stichtag ist der erstmalige Vorschreibungsbeginn) bzw. bei Mietverhältnissen, die nach dem 01.08.2019 abgeschlossen wurden, nach Ablauf von 5 Jahren. Eine gesetzliche Kaufoption besteht nur, wenn der Einmalbetrag (Finanzierungsbeitrag) im erforderlichen Ausmaß vorgeschrieben wurde.

Erstmalig nach Ablauf von 10 Jahren erhalten alle bisherigen Mieter ein schriftliches Angebot zum nachträglichen Erwerb zugeschickt. Sollte die Kaufoption zu diesem Zeitpunkt nicht in Anspruch genommen werden, besteht für den Mieter mit einer gesetzlichen Kaufoption die Möglichkeit noch jeweils einen Antrag auf Übertragung der Wohnung in das Eigentum vom 11. bis zum Ablauf des 15. Jahres, und vom 16. bis zum Ablauf des 20. Jahres zu stellen. Bei Mietverträgen, die nach dem 01.08.2019 abgeschlossen wurden, kann der bisherige Mieter bereits nach Ablauf des 5. bis zum Ablauf des 10. Jahres seines Mietverhältnisses einen Antrag auf Übertragung der Wohnung in das Eigentum stellen.

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Neubauprojekte

Welche:r Sachbearbeiter:in ist für mich zuständig?

Für Neubauprojekte sind unsere Sachbearbeiter:innen in der Abteilung Verkauf- und Erstvermietung zuständig. Diese sind in jedem Schreiben angeführt oder Sie besuchen direkt das betreffende Projekt unter „Aktuelle Pojekte“.

Sind Sonderwünsche erlaubt?

Grundsätzlich ist es möglich, Sonderwünsche zu beantragen. Die Sonderwünsche müssen bei dem/der jeweilige:n Bauleiter:in angesucht werden.

Ich habe Mängel in meiner Wohnung entdeckt, was nun?

Bei aktuellen Bauprojekten oder jenen, die erst kürzlich übergeben wurden, erfolgt die Mängelaufnahme über unsere Bauabteilung. Den Kontakt finden Sie auf der jeweiligen Projektseite (Bauleitung). Für Projekte, die schon vor längerer Zeit übergeben worden sind, wenden Sie sich bitte an das Team der Abteilung Hausverwaltung. Gerne können Sie auch das dafür vorgesehene Formular für die Meldung Ihres Schadens nutzen. Beauftragen Sie bitte keinesfalls Arbeiten OHNE Einverständnis der Hausverwaltung!

Wann erhalte ich meine Schlüssel bzw. wann wird die Anlage übergeben?

Dies ist von Projekt zu Projekt verschieden. Die zukünftigen Mieter:innen/Eigentümer:innen werden rechtzeitig schriftlich über den Übergabetermin informiert.

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Jahresabrechnung / Laufende Kosten

Welchen Zeitraum umfasst die Jahresabrechnung?

Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr des Vorjahres, also von 1. Jänner – 31. Dezember. Die Abrechnung wird bis jeweils zum 30.6. des Folgejahres erstellt. Alle in diesem Zeitraum bezahlten Rechnungen werden als Ausgabe verbucht.

Hinweis: Zu Verschiebungen des Aufwandes kann es dabei z.B. bei der Abrechnung des Stromverbrauches kommen, weil die Versorgungsunternehmen vom Kalenderjahr abweichende Ableseintervalle verwenden.

Welche Ausgaben und Kosten zählen zu den Betriebskosten?

Die Betriebskosten sind im Mietrechtsgesetz genau festgelegt.

Es handelt sich dabei um die Gemeindeabgaben, Grundsteuer, Müll-, Wasser-, Kanalgebühren, Hausbetreuungskosten, Allgemeinstrom, Kaminkehrgebühren, Prämien der Gebäude­versicherungen für Haftpflicht-, Feuer-, Leitungswasserschäden und Glasbruch, sowie Sturmschäden (sofern eine entsprechende Vereinbarung vorliegt), Kosten der Grün-, Außenanlagenbetreuung und Gebäudereinigung sowie Liftkosten, Gebühren regelmäßiger Prüfungen und Wartungskosten, Kosten der Gemeinschaftsanlagen, Beleuchtungsmaterial, Schädlingsbekämpfung und Verwaltungskosten.

Wie errechnet sich der Saldo in der Jahresabrechnung?

Den Ausgaben des Kalenderjahres werden die monatlich zur Zahlung vorgeschriebenen Vorauszahlungen für Betriebs-, Verwaltungs-, Heiz- und Warmwasserkosten gegenübergestellt.

Der Differenzbetrag wird entweder als Guthaben ausgezahlt oder ist als Nachzahlung zu leisten.

Wie erfolgt die Aufteilung der Kosten?

Nach den gesetzlichen Bestimmungen bildet bei Mietwohnungen die Wohnnutzfläche die Basis für die Aufteilung der Betriebskosten auf die einzelnen Wohnungen.

Bei Eigentumswohnungen werden die Nutzwerte der Wohnungen laut Grundbuch herangezogen, sofern nicht von den Eigentümer:innen bereits im Kaufvertrag oder auch nachträglich durch einstimmigen Beschluss andere Schlüssel vereinbart wurden.

Wann wird der Saldo aus der Jahresabrechnung verrechnet?

Das Ergebnis der Jahresabrechnung wird zum übernächsten Zins- bzw. Zahlungstermin für die monatlichen Zahlungen fällig. Wird die Abrechnung z.B. im Mai erstellt, so ist der Saldo bis längstens 05. Juli auszugleichen.

Die Betriebskostenabrechnung erhält jeweils jene:r Mieter:in, welche:r zum Fälligkeitstermin (übernächster Zinstermin) gerade Mieter:in der Einheit ist.

Wie werden Guthaben ausgeglichen?

Sofern ein Abbuchungsauftrag (SEPA Lastschrift) für die Bezahlung der monatlichen Vorschreibungen besteht, werden die Guthaben automatisch zum Fälligkeitstermin mit den laufenden monatlichen Abbuchungen gegengerechnet.

In allen anderen Fällen kann das Guthaben bei der nächsten Zahlung zum Fälligkeitstermin abgezogen werden. Dies gilt also auch, wenn ein Dauerauftrag für die monatlichen Zahlungen eingerichtet wurde.

Im Unterschied zum Abbuchungsauftrag wird beim Dauerauftrag von den Bewohner:innen die Höhe des monatlichen Zahlungsbetrages fixiert und die Hausverwaltung kann keine automatische Überweisung auf das Kundenkonto tätigen.

Wer erhält die Abrechnung bei vermieteten Eigentumswohnungen?

Vertragspartner der Hausverwaltung bei Eigentümergemeinschaften ist der/die jeweilige Wohnungseigentümer:in. Diese:r erhält daher auch die Jahresabrechnung.

Auskünfte zur Abrechnung über eine vermietete Eigentumswohnung an eine:n Mieter:in können daher nur mit schriftlicher Vollmacht der Eigentümerin bzw. des Eigentümers erteilt werden.

Woraus ergeben sich für gleich große Wohnungen unterschiedliche Abrechnungsergebnisse?

Die allgemeinen Betriebskosten werden grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen bzw. Nutzwerte aufgeteilt.

Einige Kosten werden aber – sofern vereinbart bzw. gesetzlich vorgesehen – nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet. Es handelt sich dabei z.B. um Wasser- und Kanalgebühren sowie um den Verbrauch an Heizenergie und Warmwasser. Dafür befinden sich Verbrauchszähler in den Wohnungen aus denen der Anteil an den Gesamtkosten ermittelt wird.

Weiters werden einzelne, direkt zuordenbare Kosten (z.B. Müllkosten, Kamineinzelrechnungen) auf die betreffenden Wohnungen umgelegt.

Da die Vorauszahlungen nach der Wohnnutzfläche für die Gesamtanlage gleichmäßig kalkuliert werden, ergibt die unterschiedliche Kostenbelastung unterschiedliche Gesamtabrechnungs­ergebnisse.

Die Vorauszahlungen für die Wasser-, Heiz- und Warmwasserkosten werden nach Möglichkeit nach dem Vorjahresverbrauch kalkuliert. Dadurch können unterschiedliche Verbrauchs­gewohnheiten besser berücksichtigt werden.

Welche Kosten werden verbrauchsbezogen abgerechnet?

Das Heizkostenabrechnungsgesetz gilt für die Aufteilung der Heiz- und/oder Warmwasserkosten, sofern eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage besteht und Messeinrichtungen (Zähler) vorhanden sind. Die Aufteilung der Kosten zwischen Heizung- und Warmwasser erfolgt im Verhältnis 70:30. Die Energiekosten (Strom, Brennstoff) werden zu 65% nach Verbrauch, zu 35% nach Nutzfläche abgerechnet.

Weiters können die Wasser- u. Kanalgebühren nach Zählern und – in einzelnen Gemeinden – die Müllgebühren individuell abgerechnet werden. Dazu ist eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen.

Warum können sich trotz geringerem Verbrauch höhere anteilige Heizkosten als im Vorjahr ergeben?

Der Gesamtheizkostenaufwand ergibt sich aus den im laufenden Kalenderjahr bezahlten Energierechnungen und den sonstigen Kosten (lt. Heizkostenabrechnungsgesetz). Die Gesamtsumme aller abgelesenen Werte in den einzelnen Wohnungen bildet die Basis für die Aufteilung der Gesamtkosten. Daraus errechnet sich der Preis pro Einheit.

Bei gleichbleibendem Heizkostengesamtaufwand ergibt sich dann ein höherer Preis pro Einheit, wenn geringere Heizzählerwerte abgelesen werden.

Beispiel Jahr 1 Beispiel Jahr 2
Heizkostenaufwand 15.000,00 EUR 15.000,00 EUR
Abgelesene Gesamteinheiten 1.000 Einheiten 750 Einheiten
Ergibt Preis pro Einheit 15,00 EUR 20,00 EUR
Anteilige Kosten Wohnung mit 50 Einheiten 750,00 EUR 1.000,00 EUR

Wodurch ergibt sich ein hoher Wasserverbrauch?

Der durchschnittliche Wasserverbrauch liegt in Österreich bei 130 Litern pro Person und Tag, ist allerdings stark vom individuellen Verbrauchsverhalten abhängig. Dabei darf der Verbrauch durch tropfende Wasserhähne, durch rinnende WC-Spülungen und unnötiges „Rinnenlassen“ des Wassers nicht unterschätzt werden und ist zu vermeiden.

Auch Bewohner:innen von Garten- bzw. Terrassenwohnungen mit vielen Pflanzen werden einen höheren Wasserverbrauch feststellen.

Warum fallen auch bei unbenützten Kaminen Kehrgebühren an?

Die Tarife für die Kaminkehrungen sind in der Kehrgebührenordnung festgeschrieben. Dabei ist auch eine jährliche Überprüfung von unbenützten Kaminen mit entsprechenden Gebühren vorgesehen. Sofern in einer Wohnung die Möglichkeit zum Anschluss an einen Kamin gegeben ist, werden auch anteilige Kaminkehrgebühren berechnet. Die tatsächliche Nutzung ist dafür nicht maßgeblich.

Wie erfolgt die Abrechnung der Betriebskosten bei einem Mieterwechsel?

Gesetzlich ist festgelegt, dass der Saldo der sich aus der BK-Abrechnung ergibt ein Bestandteil des laufenden Mietzinses ist. Dies entspricht der monatlichen Zahlung zum Fälligkeitstermin der Abrechnung. Der gesamte Betriebskosten-Saldo (Guthaben oder Nachzahlung) wird daher jenem Mieter bzw. jener Mieterin zugeordnet, der/die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abrechnung die Wohnung bewohnt.

Wie erfolgt die Abrechnung der Betriebskosten bei einem Eigentümerwechsel?

Der gesamte Betriebskostensaldo (Guthaben oder Nachzahlung) ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz von dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin zu tragen, der/die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abrechnung die Wohnung besitzt.

Wie erfolgt die Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten bei Wohnungswechsel?

Heiz- und Warmwasserkosten werden bei einem Wohnungswechsel laut Heizkosten­abrechnungsgesetz aufgeteilt. Dies erfolgt nach Heizgradtagen bzw. laut einer Zwischenablesung. Die Kosten für die Zwischenablesung bzw. -abrechnung werden gesondert verrechnet.

Wie werden die Instandhaltungskosten abgerechnet?

Mit der monatlichen Vorschreibung wird auch ein Beitrag für die Erhaltung, Instandhaltung und bauliche Verbesserungsmaßnahmen eingehoben. Diese Beträge werden in einer Rücklage pro Objekt angespart. Die anteiligen Beiträge pro Wohnung errechnen sich nach Nutzfläche bzw. Nutzwerten.

Diese Beträge werden nicht ausbezahlt. Die laufenden Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen werden aus dieser Rücklage bezahlt. Die Übersicht über die Entwicklung der Rücklage ist in der Abrechnung angeführt.

Welche Beträge umfasst die Annuitätenabrechnung?

Die monatliche Vorschreibung enthält auch einen Bestandteil, der für die Rückzahlung der ursprünglichen Baufinanzierung zu leisten ist. Aufgrund der Darlehensbedingungen ändern sich die dafür aufzuwendenden Beträge. Mit der Jahresabrechnung werden diese Differenzen ausgeglichen.
Icon Team - Hausverwaltung, hellblauIcon Team - Hausverwaltung, blau

Hausverwaltung allgemein

Welche:r Sachbearbeiter:in ist für mich zuständig?

Hier finden Sie unser Team in der Hausverwaltung. Die Information, wer Ihre Ansprechperson ist, finden Sie unter anderem auf unserem Schreiben zur Jahresabrechnung und sonstigem Schriftverkehr.

Was ist bei einer Meldebestätigung zu beachten?

Die Alpenländische Gemeinnützige WohnbauGmbH bestätigt nur dem/der Hauptmieter:in laut Mietvertrag den Meldezettel. Für alle weiteren Mitbewohner:innen ist der/die Mieter:in selbst Unterkunftsgeber und bestätigt mit seiner/ihrer Unterschrift die jeweiligen Meldezettel.

Formular Meldezettel herunterladen

Wie melde ich einen Schadensfall?

Bitte nutzen Sie das passende Formular, wenn in Ihrer Wohnung ein Schadensfall aufgetreten ist.

Beauftragen Sie bitte keinesfalls Arbeiten OHNE Einverständnis der Hausverwaltung!

Wie soll ich einen Eigentümerwechsel bekannt geben?

Wenn Sie Ihre Wohnung verkaufen, bitten wir um Zusendung einer Kopie des unterfertigten und beglaubigten Kaufvertrages.

Ausserdem benötigen wir vom ehemaligen Eigentümer eine Nachsendeadresse für die Jahresabrechnung.

Formular Eigentümerwechsel herunterladen

Was ist bei Trennung und Scheidung zu beachten?

Falls sich zwei Hauptmieter trennen bzw. scheiden lassen, ist dies der Hausverwaltung mitzuteilen. Diese wird Ihnen ein Formular zukommen lassen, welches von beiden Hauptmietern zu unterfertigen ist.

Wo kann ich mich beschweren?

Sie können sich schriftlich beschweren: Bitte schreiben Sie uns eine Mail an vorarlberg@alpenlaendische.at. Beschwerden werden von uns natürlich vertraulich behandelt. Oft regeln sich Unstimmigkeiten mit den Nachbarn aber am besten durch ein persönliches Gespräch!

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Rechtliches

Wie werden größere Investitionen der Eigentümergemeinschaft beschlossen?

Für Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft im Rahmen der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung ist jeweils die aktive Zustimmung der Mehrheit der Wohnungseigentümer nach Anteilen erforderlich. Als Berechnungsbasis wird die Summe aller Miteigentumsanteile laut Grundbuch herangezogen. Seit 1.7.2022 ist darüber hinaus ein zweites Auswertungsverfahren vorgesehen, sofern im ersten Schritt die Anteilsmehrheit nicht erreicht wird.

Wie erfolgt in diesem zweiten Auswertungsverfahren die Berechnung der Zustimmung?

Es werden nur die Miteigentumsanteile der abgegebenen Stimmen gezählt. Für die erforderliche Zustimmung müssen 2/3 der abgegebenen Miteigentumsanteile zustimmen. Diese müssen wiederum mindesten 1/3 aller Miteigentumsanteile laut Grundbuch repräsentieren. Bei der Abstimmung werden alle Rückmeldungen gezählt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgewertet. Daher ist bedeutend, dass möglichst alle Wohnungseigentümer ihre Stellungnahme abgeben.

Wie hoch ist die Zahlung in die Instandhaltungsrücklage der Wohnungseigentümer?

Zur Vorsorge für künftige Instandhaltungsaufwendungen haben die Wohnungseigentümer eine angemessene Rücklage zu bilden. Bisher wurde die Rücklagenzahlung meist ab Bezug von der Hausverwaltung festgelegt und in weiterer Folge die Einzahlungsbeträge in angemessener Höhe von der Eigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossen. Seit 1.7.2022 ist eine gesetzliche Mindestrücklagendotierung von monatlich € 0,90 pro m² Nutzfläche vorgeschrieben. Ausnahmen sind lediglich bei Wohnanlagen unmittelbar nach Errichtung bzw. nach umfangreichen Sanierungen vorgesehen.

Was muss beim Verkauf einer Eigentumswohnung beachtet werden?

Der Verkauf der Wohnung ist der Hausverwaltung schriftlich bekannt zu geben. Für die ordnungsgemäße Zustellung der Jahresabrechnung ist vom Verkäufer eine Nachsendeadresse bekannt zu geben. Als Nachweis für den Verkauf dient der unterfertigte und beglaubigte Kaufvertrag.

Was muss ich als Mieter bei der Kündigung beachten?

Die Kündigung muss schriftlich an die Hausverwaltung erfolgen. Zu beachten ist, dass die Kündigung vom Hauptmieter zu unterschreiben ist.

Formulare als Vorlagen für Ihre Kündigung finden Sie im Downloadbereich.

Wie lange ist meine Kündigungsfrist?

Die Kündigungsfrist ist jeweils im Mietvertrag vereinbart. Im Regelfall kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden.

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Nachbarschaft & Zusammenleben

Wozu gibt es eine Hausordnung?

Die Haus- und Gemeinschaftsordnung erfüllt den Zweck, den Bewohnern ein ruhiges, friedliches und geordnetes Zusammenleben, sowie die ungestörte Benützung der gemeinsamen Einrichtungen zu ermöglichen.  Dabei werden die Bewohner gebeten mit Rücksicht, Respekt und Toleranz den Nachbarn zu begegnen.

Welche Gegenstände dürfen in den Allgemeinräumen gelagert werden?

Aus brandschutztechnischen Gründen müssen die Stiegenhäuser von persönlichen Gegenständen freigehalten werden. Damit werden die Fluchtwege für den Ernstfall freigehalten und zusätzliche Brandlasten vermieden. In den Kellerräumen und Tiefgaragen dürfen keine feuergefährlichen und leicht brennbaren Gegenstände oder Flüssigkeiten gelagert werden. Die Allgemeinräume sind nur für die ausgewiesenen Zwecke z.B. Trocken-, Fahrrad-, Sportgeräteräume zu verwenden.

Welche Fahrzeuge dürfen auf den Besucherparkplätzen abgestellt werden?

Die ausgewiesenen Parkplätze im Freien sind für das kurzzeitige Parken von Besucherfahrzeugen und Zulieferer vorgesehen. Das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliche Kennzeichen oder Wohnwägen ist jedenfalls nicht gestattet. Aus Rücksicht auf den knappen Parkraum wird gebeten die Tiefgaragenabstellplätze auch bei kurzen Aufenthalten in der Wohnanlage zu nutzen.

Welche Ruhezeiten sind einzuhalten?

Die Anforderungen an den Schallpegel im Haus sind aufgrund unterschiedlicher beruflicher oder familiärer Lebenssituationen sehr unterschiedlich. Die Ruhezeiten zu Mittag und in der Nacht lt. Hausordnung versuchen einen vernünftigen Kompromiss festzulegen. Im Interesse eines angenehmen Zusammenlebens sind die Bewohner angehalten, diese Zeiten einzuhalten. Bei Verstößen gegen die Ruhezeiten hilft oft ein freundliches, nachbarschaftliches Gespräch zur Bereinigung der Unstimmigkeiten. Beschwerden an die Hausverwaltung sind schriftlich einzubringen.

In vorhersehbaren Ausnahmefällen z.B. bei Bauarbeiten ist dringend angeraten, die Mitbewohner im Vorhinein persönlich oder per Aushang darüber zu informieren. Die Dauer ist möglichst gering zu halten. Daneben sind die Lärmschutzverordnungen der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu beachten.

Ist die Haltung von Haustieren erlaubt?

Grundsätzlich ist die Haltung von Kleintieren (Hasen, Vögel, etc.) erlaubt. Für die Haltung von Hunden und Katzen ist bei der Hausverwaltung die Genehmigung einzuholen. Sofern berechtigte Beschwerden über Belästigungen oder nicht artgerechte Haltung vorliegen, kann diese Genehmigung wieder entzogen werden.

Gerne können Sie unser Online-Formular nutzen, um die Haltung eines Haustieres zu beantragen.

Formular Haustiere herunterladen
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Nachhaltigkeit

Wie kann ich Energie bei den Heizkosten sparen?

Durch die Vermeidung von Überhitzung in den Wohnräumen kann ohne Komfortverlust die Raumtemperatur abgesenkt werden. Ein Grad weniger reduziert die Heizkosten um 6%. Dabei ist auf die Qualität der Dämmung des Gebäudes zu achten. Schlecht gedämmte Gebäude neigen bei zu tiefer Raumtemperatur zu Schimmelbildung. Bei längeren Abwesenheiten soll die Heizung reduziert werden. Mittels elektronischer Raumthermostate kann die Raumtemperatur, wie auch die Heizungszeit begrenzt und an die Nutzung angepasst werden.

(Tipps laut Empfehlungen des Energieexperten Franz Strasser GBV)

Wie kann ich beim Warmwasserverbrauch Energie sparen?

Die Warmwassertemperatur eines Elektroboilers sollte bis max. 60°C reichen. Dies ist einerseits ausreichend, um die Legionellen-Bildung und anderseits die Verkalkung zu verhindern. Weiters wird duschen statt baden empfohlen. Das Einsparungspotenzial liegt bei ca. 80%. Auch die Dauer des Duschvorgangs beeinflusst den Energieverbrauch.

(Tipps laut Empfehlungen des Energieexperten Franz Strasser GBV)

Wie kann ich im Haushalt Strom sparen?

Die Umrüstung der Leuchtmittel auf LED bringt bis zu 80% Energieeinsparung. Schalten Sie das Licht und elektrische Geräte aus, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Damit wird der Stand-By-Modus vermieden. Weiters wird die Verwendung von Wasserkochern anstelle der Herdplatten empfohlen.

(Tipps laut Empfehlungen des Energieexperten Franz Strasser GBV)

Wie ist der Müll zu trennen?

Nach den einschlägigen Gemeindeverordnungen sind die einzelnen Fraktionen Restmüll, Biomüll, Kunststoff, Papier, Glas und Metall sortenrein zu trennen.

Dafür stehen entweder die passenden Gefäße in der Wohnanlage zur Verfügung oder die Wertstoffe sind in den jeweiligen Sammelstellen bzw. bei den Bauhöfen abzugeben.

Die konsequente Trennung schont nicht nur die Umwelt, sondern spart auch hohe Kosten.

Nicht dabei, was sie gesucht haben?
Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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